Fachhochschule Erfurt

Seitennavigation

Springen Sie direkt zu einem der folgenden Seitenbereiche:


Auswahl Sprache, Layout und Schriftgröße


Fachhochschule Erfurt

Hauptnavigation

Logo Grundzertifizierung Familiengerechte Hochschule

Professur für Forstpolitik und Umweltrecht

An der Fakultät Landschaftsarchitektur, Gartenbau und Forst an der Fachhochschule Erfurt ist im Rahmen des Bund-Länder-Programms für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre baldmöglichst die folgende

Professur für Forstpolitik und Umweltrecht

erstmalig zu besetzen.

Besoldungsgruppe W 2, Kennziffer F2

Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt erfolgt die Ernennung befristet bis zum 31.08.2016. Ausnahmen hiervon und das Verfahren zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entnehmen Sie bitte § 79 Abs. 2 und 3 Thüringer Hochschulgesetz.

Gesucht wird ein Hochschulabsolvent mit forstlicher und/oder juristischer Ausbildung, der über das Berufungsgebiet abdeckende Berufserfahrungen von mindestens 5 Jahren verfügt. Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 77 ThürHG. 

Die inhaltliche Ausrichtung erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche: Nationale und internationale Forst- und Umweltpolitik; Forst- und Umweltmanagementsysteme (Zertifizierungswesen, Nachhaltigkeitsbewertung); Forst- und Umweltrecht (Waldgesetz, Umwelt- und Naturschutzrecht, nationales und internationales Artenschutzrecht); Allgemeine Rechtsgrundlagen; Gesetze und Programme der Landesplanung und Raumordnung.

Schwerpunkt der Lehraufgaben stellen die Vorlesungen und Seminare im Bachelorstudiengang "Forstwirtschaft und Ökosystemmanagement" dar, darüber hinaus ist auch die Lehre in anderen Studiengängen der FH Erfurt zu unterstützen.

Von dem Stelleninhaber wird neben der Wahrnehmung der Lehrverpflichtungen und der Betreuung von Studien-, Praktikums- und Studienabschlussarbeiten die aktive Mitarbeit in Hochschulgremien, an der Weiterentwicklung und Internationalisierung der Fakultät, an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Mitwirkung bei Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule sowie die eigene Weiterbildung erwartet. Organisatorische Gründe erfordern die Bereitschaft zur Durchführung von Lehrveranstaltungen auch in den Abendstunden und an Samstagen.

Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
gemäß § 76 Thüringer Hochschulgesetz Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebotes gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.

  1. Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
  2. die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder der Mitwirkung an diesen,
  3. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
  4. die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
  5. die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen,
  6. die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
  7. die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifikation der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
  8. die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
  9. die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
  10. die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,
  11. die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
  12. die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.

(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten erforderlich ist.

(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Leiter der Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zu dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.

(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 7; sie wird in dem Einweisungserlass des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

gemäß § 77 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz:

Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium
  2. pädagogische Eignung
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder

b) besondere Leistungen bei der Anerkennung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Entsprechend § 79 Thüringer Hochschulgesetz „Dienstrechtliche Stellung der Professoren“ gilt für diese Stelle:

(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium benannt. Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre.

(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können.

(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule ohne erneute Ausschreibung möglich. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Hochschule. Die Ernennung erfolgt durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister. Dem Antrag nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 24 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) und § 78 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes.

(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrecht erhalten oder wiederhergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 67 Abs. 2 und Satz 3 und 4 sowie § 76 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.

Die Fachhochschule Erfurt ist bestrebt, den Anteil von Frauen in Lehre und Forschung zu erhöhen und fordert daher Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Vorstellungskosten können nicht erstattet werden.

Die schriftliche Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen richten Sie bitte unter Angabe der Kennziffer bis zum 10.02.2012 an:

Leiter der Fachhochschule Erfurt
Altonaer Straße 25, Postfach 45 01 55
99051 Erfurt

Aus Kostengründen wird darum gebeten, die Bewerbungsunterlagen in Kopie einzureichen. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werden die Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber vernichtet. Bei gewünschter Rücksendung bitten wir um Beilage eines ausreichend frankierten Rückumschlags. Durch die Bewerbung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Die im Ausschreibungstext aufgeführten Personenangaben schließen die weibliche und männliche Form ein.

 

Kontakt

Leiter der Fachhochschule Erfurt

Altonaer Straße 25
PF 45 01 55
99051 Erfurt

Kennziffer: F2
Bewerbungsfrist: 10.02.2012

 


© 2007

www.fh-erfurt.de/index.php?id=3069