Professur für Schienenverkehr
02.12.2010
Mit Beginn des Studienjahres 2010/2011 besteht an der FH Erfurt die Möglichkeit, einen grundständigen Studiengang "Eisenbahnwesen" (B.Eng.) mit den Schwerpunkten "Bahnbetrieb und Infrastruktur" oder "Planung Eisenbahnverkehr" zu studieren. Dieses neue Studienangebot ergänzt die bewährten Studiengänge "Verkehrs- und Transportwesen" sowie "Eisenbahnwesen (dual)". Weitere Informationen zu den Studiengängen finden Sie unter den angegebenen Links.
Zur Sicherstellung der Lehre auf dem Gebiet der Planung des Schienenverkehrs in allen Studiengängen, besonders aber im Studienschwerpunkt "Planung Eisenbahnverkehr", ist eine
Professur für Schienenverkehr insbesondere Planung von Verkehrsangeboten
1 Stelle, Besoldungsgruppe W 2, Kennziffer VT 17 zu besetzen.
Die Stelle steht unbefristet zur Verfügung. Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt erfolgt die Beschäftigung grundsätzlich auf Zeit befristet für drei Jahre. Ausnahmen hiervon und das Verfahren zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entnehmen Sie bitte § 79 Abs. 2 und 3 Thüringer Hochschulgesetz.
Von den Bewerberinnen/Bewerbern wird erwartet, dass sie das Fach Schienenverkehr in Bezug auf die Planung integrierter Verkehrsangebote im öffentlichen Verkehr einschließlich der erforderlichen Infrastruktur sowie die technischen Belange der Einsatzmöglichkeiten von Schienenfahrzeugen in voller Breite sowohl im Grund- wie auch im Hauptstudium der Bachelor- und der geplanten Masterstudiengänge kompetent vertreten können. Dies schließt auch die Übernahme entsprechender Grundlagenveranstaltungen mit ein.
Eine Übersicht der möglichen Lehrveranstaltungen findet sich hier:
| Studiengang | Semester | Fach-Nr. | Modulbezeichnung | Fachbezeichnung | SWS |
|---|---|---|---|---|---|
| BEng VT | 1 | 1062 | Grundlagen Verkehr | Grundlagen Verkehr | 2 |
| BEng VT | 2 | 2054 | Grundlagen Verkehr und Transport | ÖPNV | 1 |
| BEng VT | 3 | 4030 | Infrastrukturplanung und -bau | Planung und Bau von Straßen und Eisenbahnanlagen | 4 |
| BEng Bahn | 6 | 6222 | Wahlpflichtmodul Technik im Verkehr | Schienenfahrzeugtechnik | 4 |
| BEng Bahn | 6 | 6232 | Leistungen im Schienenverkehr | Leistungen im Schienenpersonenverkehr | 4 |
| MA IVM | 2 | 2720 | Angebot und Qualität im ÖPNV | Angebot und Qualität im ÖPNV | 4 |
Die Bewerberinnen/Bewerber sollen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Ingenieurwissenschaften möglichst im Bereich des Verkehrsingenieurwesens, des Maschinenbaus oder des Bauingenieurwesens verfügen und eine im Fachgebiet erworbene Promotion nachweisen können. Entsprechende praktische Erfahrungen in verantwortungsvoller Position bei einem Eisenbahnunternehmen oder in der Bahnindustrie werden vorausgesetzt, ebenso die Fähigkeit und Bereitschaft zur Lehre in englischer Sprache.
Über die Stellenbeschreibungen hinaus sind die Aufgaben in § 76 ThürHG festgelegt. Insbesondere wird die Mitarbeit in den Hochschulgremien, bei der Weiterentwicklung der Lehre und bei der Pflege internationaler Kontakte erwartet.
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
gemäß § 76 Thüringer Hochschulgesetz Professoren
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch
- Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
- die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder der Mitwirkung an diesen,
- die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
- die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
- die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,
- die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
- die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
- die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
- die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,
- die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
- die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.
(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Leiter der Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 7; sie wird in dem Einweisungserlass des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
gemäß § 77 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz:
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium
- pädagogische Eignung
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anerkennung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
Entsprechend § 79 Thüringer Hochschulgesetz "Dienstrechtliche Stellung der Professoren" gilt für diese Stelle:
(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium ernannt. Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre.
(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können.
(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule ohne erneute Ausschreibung möglich. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Hochschule. Die Ernennung erfolgt durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister. Dem Antrag nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 24 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) und § 78 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes.
(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrecht erhalten oder wiederhergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 67 Abs. 2 und Satz 3 und 4 sowie § 76 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.
Die Fachhochschule Erfurt ist bestrebt, den Anteil von Frauen in Lehre und Forschung zu erhöhen und fordert daher Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Vorstellungskosten können nicht erstattet werden.
Die schriftliche Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen richten Sie bitte unter Angabe der Kennziffer bis zum 16.01.2011 an:
Präsident der Fachhochschule Erfurt
Altonaer Straße 25, Postfach 45 01 55
99051 Erfurt





