Ordnung zur Fremdsprachenausbildung und zur Teilnahme an Prüfungen am Sprachenzentrum der Fachhochschule Erfurt
Gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) erlässt die Fachhochschule Erfurt folgende Ordnung zur Fremdsprachenausbildung und zur Teilnahme an Prüfungen am Sprachenzentrum der Fachhochschule Erfurt.
Der Konvent der Fachhochschule Erfurt hat am 29.11.2006 der Ordnung zugestimmt.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck
§ 2 Grundsätze der Sprachausbildung
§ 3 Allgemeine Ziele der Sprachausbildung
§ 4 Teilnahme
§ 5 Nachweis von Studienleistungen
§ 6 Zeitpunkt der Prüfung
§ 7 Durchführung der Prüfung
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile
§ 12 Anpassung der Prüfungsmodalitäten in Einzelfällen
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14 In-Kraft-Treten
§ 1 Zweck
Diese Ordnung bildet die Grundlage der sprachpraktischen Ausbildung für Hörer aller Fachbereiche. Sie umfasst alle am Sprachenzentrum unterrichteten Fremdsprachen sowie Deutsch als Fremdsprache. Die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge der Fachhochschule Erfurt haben im Konfliktfall Vorrang vor den in dieser Ordnung getroffenen Regelungen.
§ 2 Grundsätze der Sprachausbildung
Das Sprachenzentrum der FH Erfurt strebt eine hochschulspezifische und hochschuladäquate Fremdsprachenausbildung an, das bedeutet u.a.
- eine zielkonforme, nachvollziehbare Auswahl der zu unterrichtenden Lehrinhalte,
- eine abgestufte Progression der Sprachlehrveranstaltungen,
- ziel- und teilnehmerorientierte Übungsformen,
- eine möglichst objektive Evaluierung der Kenntnisse und Fertigkeiten.
§ 3 Allgemeine Ziele der Sprachausbildung
Für alle Sprachlehrveranstaltungen sind folgende allgemeine Ziele maßgebend:
- Die Studierenden sollen befähigt werden, Fach bezogene sprachliche Situationen während des Studiums im In- und Ausland zu bewältigen,
- Sie sollen auf die sprachlichen Anforderungen hoch qualifizierter Berufe durch eine angemessene Einführung in die Fachsprache bestimmter Wissenschaftsbereiche vorbereitet werden.
- Außerdem sollen sie mit interkulturellen Problemstellungen vertraut gemacht werden.
§ 4 Teilnahme
(1) An den Sprachlehrveranstaltungen können grundsätzlich alle immatrikulierten Studierenden der FH Erfurt sowie aller Thüringer Hochschulen teilnehmen.
(2) Falls die Gruppengröße 15 Studierende nicht übersteigt, können auch bis zu 5 Gasthörer zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Lehrkraft.
(3) Die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtfächern ist durch die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der Fachbereiche geregelt.
(4) Die Teilnahme an Kursen, die auf externe Prüfungen vorbereiten (TestDaF = Test Deutsch als Fremdsprache, TOEIC = Test of English for International Communication, TOEFL = Test of English as a Foreign Language) werden durch die jeweiligen gesonderten Prüfungsbestimmungen geregelt.
(5) Die Teilnahme an den in Absatz 4 genannten Prüfungen ist kostenpflichtig.
§ 5 Nachweis von Studienleistungen
(1) Ein Beleg über die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachlehrveranstaltung setzt den Besuch von mindestens 75% der betreffenden Veranstaltung voraus. Im Falle von Kurs begleitenden Leistungsnachweisen müssen ebenfalls 75% der Leistungen bei Prüfungsanmeldung erbracht sein.
(2) Die jeweilige Lehrkraft entscheidet zu Beginn des Semesters über die Leistungsnachweise für die erfolgreiche Absolvierung einer Sprachlehrveranstaltung. Diese Entscheidung wird den Studierenden in der ersten Lehrveranstaltung schriftlich mitgeteilt.
(3) Erworbene Fähigkeiten bzw. bestandene Prüfungen werden zertifiziert.
§ 6 Zeitpunkt der Prüfung
(1) Sprachprüfungen werden in der Regel zweimal innerhalb jeden Studienjahres, am Ende des jeweiligen Semesters, abgehalten.
(2) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden mindestens zwei Wochen vor dem fälligen Termin, noch während der Vorlesungszeit, bekannt gemacht.
§ 7 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfungen dauern in der Regel 90 Minuten.
(2) Einsprachige Wörterbücher sind in der Regel zur Prüfung zugelassen.
(3) Abweichende Bestimmungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung),
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt),
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht),
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt),
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).
Notenspiegel
1,0
1,3
1,7
2,0
2,3
2,7
3,0
3,3
3,7
4,0
darunter nicht bestanden
§ 9 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Ergebnisse von Prüfungen werden bis spätestens 6 Wochen nach Prüfungstermin durch Aushänge bekannt gegeben.
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfer unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
(4) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfer den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfer nach Anhörung des Kandidaten.
§ 11 Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsteile
(1) Eine Prüfung, die nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde, kann mehrmals wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen, am besten in Vereinbarung zwischen den betreffenden Studenten und dem Kursleiter.
§ 12 Anpassung der Prüfungsmodalitäten in Einzelfällen
Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger
anhaltender oder ständiger körperlicher oder sonstiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfer gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Die Studierenden können innerhalb eines Monats, nachdem ihnen das Prüfungsergebnis mitgeteilt wurde, auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle nehmen.
(2) Unterlagen werden für die Dauer von 2 Jahren im Sprachenzentrum archiviert.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Ordnung ist am ersten Tag nach der Bekanntmachung im Verkündungsblatt Nr. 9 der Fachhochschule Erfurt vom 12.06.07 in Kraft getreten.




