Exmatrikulation
Hinweise zur Exmatrikulation gemäß § 8 der Immatrikulationsordnung (ImmO) der FH Erfurt vom 30. 03. 2007, in der Fassung vom 06.05.2010 (Vkbl. FHE Nr. 24, S. 915)
§ 8 Exmatrikulation
(1) Auf schriftlichen Antrag ist ein Studierender zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu exmatrikulieren; rückwirkend ist eine Exmatrikulation nicht zulässig. Dem Antrag ist der Studentenausweis beizufügen.
(2) Nach Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung ist der Studierende zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, es sei denn, dass eine weitere Ausbildung an der Fachhochschule Erfurt oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Absatz 4 Satz 3 ThürHG das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert.
(3) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn dafür Gründe nach § 69 Absatz 2 ThürHG vorliegen, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer Rückmeldung gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 2 ThürHG in Verbindung mit § 4 Absatz 6.
(4) Wird die Exmatrikulation ausgesprochen, weil der Studierende sich nicht gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 2 ThürHG ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tag des Semesters ein, zu dem er sich immatrikuliert bzw. letztmalig zurückgemeldet hat.
(5) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn dafür Gründe nach § 69 Absatz 3 ThürHG vorliegen.
(6) Über die Dauer der Studienzeit erhält der Studierende auf Antrag einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Fachhochschule Erfurt.
(7) Im Rahmen der Exmatrikulation werden der Grund und das Datum des Wirksamwerdens der Exmatrikulation erhoben.





