Teilzeitstudium
Hinweise zum Teilzeitstudium gemäß § 3 der Immatrikulationsordnung (ImmO) der FH Erfurt vom 30. 03. 2007, in der Fassung vom 06.05.2010 (Vkbl. FHE Nr. 24, S. 915)
§ 3 Teilzeitstudium
(1) Sofern in der Studien- und Prüfungsordnung für einen Studiengang die Form des Teilzeitstudiums vorgesehen ist, werden Bewerber auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert, wenn
1. sie bei der Immatrikulation oder jeweils bei der Rückmeldung schriftlich dargelegt und mit geeigneten Unterlagen belegt haben, dass sie im folgenden Semester wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen zeitlichen familiären oder anderen Belastung oder aus gesundheitlichen Gründen das Studium nicht in vollem Umfang des nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Vollzeitstudium vorgesehenen Studienumfangs durchführen können und das vorhandene Lehr- und Betreuungsangebot als Teilzeitstudenten in Anspruch nehmen wollen; der Darlegung ist eine Erklärung über den Umfang der Reduktion, die höchstens 50 v. H. der vollen Studienzeit betragen kann, beizufügen;
2. für den gewählten Studiengang oder die gewählten Teilstudiengänge in den jeweiligen Fachsemestern keine Zulassungsbeschränkungen bestehen oder der Zulassungsbescheid ausdrücklich die Form des Teilzeitstudiums zulässt; im letzteren Fall gilt die Erklärung unwiderruflich auch für die folgenden Fachsemester, für die Zulassungsbeschränkungen bestehen und sofern andere Studienbewerber dafür abgewiesen werden. Das Teilzeitstudium ist innerhalb der Immatrikulationsfrist bzw. Rückmeldefrist für das folgende Semester zu beantragen. Eine rückwirkende Bewilligung eines Teilzeitstudiums ist ausgeschlossen.
(2) Eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn ein Arbeitsverhältnis von durchschnittlich mindestens 19 Stunden pro Woche für die Dauer des beantragten Teilzeitstudiums nachgewiesen wird. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder einer aktuellen Bescheinigung des Arbeitgebers. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind geeignete Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit vorzulegen. Die Fachhochschule Erfurt ist berechtigt, Nachweise zu verlangen, aus denen der Umfang der Tätigkeit hervorgeht.
(3) Eine familiäre Belastung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel vor, wenn Studierende mindestens ein Kind unter 14 Jahren, das mit ihnen im selben Haushalt wohnt, pflegen und erziehen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes und einer aktuellen Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, aus der der Wohnort des Studierenden und des Kindes hervorgeht. Des Weiteren liegt eine familiäre Belastung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 in der Regel vor, wenn Studierende einen nahen Angehörigen mit einem Pflegeaufwand von mindestens 19 Stunden pro Woche pflegen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung der Krankenkasse, des behandelnden Arztes oder anderer geeigneter Stellen.
(4) Gesundheitliche Gründe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen in der Regel vor, wenn Studierende aus gesundheitlichen Gründen ein Vollzeitstudium nicht durchführen können. Dies ist insbesondere der Fall bei einer eigenen schweren chronischen Erkrankung oder Behinderung. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung oder des Schwerbehindertenausweises. Im Zweifelsfall kann ein amtsärztliches Attest angefordert werden.![]()





