Häufig gestellte Fragen
- Anrechnung von Prüfungsleistungen
- BAföG
- Diplomarbeit
- Freiversuch
- Hauptstudium
- Nebenfächer
- Notenspiegel
- Prüfungszeitraum
- Regelungen zur Klausureinsicht
- Splitting
- Studienwechsel
- Wiederholungsprüfung
Anrechnung von Prüfungsleistungen
Allgemeines
Grundsätzlich können Prüfungsleistungen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, in welches Fachsemester Sie im Fall eines Wechsels an unseren Fachbereich eingestuft wurden. Die Anrechnung ist nicht fristgebunden. Sie sollten jedoch rechtzeitig vor Beginn des Anmeldezeitraums für die Klausuren einen entsprechenden Antrag stellen, um im Falle der Ablehnung noch reagieren zu können. Bitte beachten Sie auch, dass eine Anrechnung nur für solche Prüfungsleistungen erfolgen kann, die Sie noch nicht abgelegt haben bzw. einen entsprechenden Versuch unternommen haben.
An anderen Fachhochschulen abgelegte Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen, die an anderen Fachhochschulen in einem Fach erbracht wurden, das der gleichen Rahmenprüfungsordnung unterliegt (also in der Regel Betriebswirtschaftslehre), werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt von Amts wegen, erfordert jedoch einen Antrag (Teil I ,Teil II) . Diesem Antrag ist der letzte Notenspiegel der abgebenden Fachhochschule beizufügen, da nicht nur bestandene sondern auch nicht bestandene Prüfungsleistungen angerechnet werden. Dies ist für den Fall des Studienwechsels im Hinblick auf die maximale Anzahl der Fehlversuche zu beachten.
An Universitäten abgelegte Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen, die an Universitäten bzw. in anderen Studiengängen erbracht worden sind, werden nach einer Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt bzw. angerechnet. Dies gilt auch für ausländische Universitäten.
An anderen deutschen Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungsleistungen
Die Anrechnung von Prüfungsleistungen von Fachschulen und Verwaltungsakademien ist nicht möglich. Prüfungsleistungen von Berufsakademien können angerechnet werden.
An ausländischen Bildungseinrichtungen abgelegte Prüfungsleistungen
Grundsätzlich ist die Anrechnung von Prüfungsleistungen – deren Gleichwertigkeit vorausgesetzt – möglich. Bei ausländischen Studierenden bestehen häufig folgende Besonderheiten: Nur die Prüfungsnachweise liegen in Übersetzung vor, einen Eindruck der Gleichwertigkeit können wir uns daraus nicht verschaffen. Eine Einsicht in Vorlesungsunterlagen oder –verzeichnisse hilft im konkreten Fall nicht weiter, da diese in deutscher oder zumindest englischer Sprache vorliegen sollten.
Nun ist es nicht zumutbar, eine Übersetzung der fraglichen Dokumente zu veranlassen. Genauso wenig werden wir die Gleichwertigkeit nur auf Grundlage vorliegender Zeugnisse und Fachbezeichnungen beurteilen können. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs hat daher folgenden Beschluss gefasst:
Ausländische Studierende erhalten von uns ein Vordiplom und damit die Zulassung zum Hauptstudium, nachdem Sie die im der folgenden Übersicht genannten Prüfungsleistungen erfolgreich abgelegt haben. Diese sind fachlich und zeitlich so ausgewählt, dass sie auf Ihre bisherige Ausbildung Rücksicht nehmen, gleichzeitig aber deutsche Besonderheiten berücksichtigen. Ferner liegen sie so, dass die fraglichen Veranstaltungen – auch wenn sie den Fachsemestern 1 bis 3 entstammen – in ihren ersten beiden Studiensemestern abgelegt werden können. Dieses erste Studienjahr im Grundstudium ist auch deswegen hilfreich, weil evtl. bestehende Lücken in den Deutschkenntnisse geschlossen werden können.
Die fraglichen Prüfungsleistungen betreffen die folgenden Fächer, die in den jeweils benannten Studiensemestern abgelegt werden können:
| Studiensemester 1 (jeweils WS) | Studiensemester 2 (jeweils SS) |
| Allgemeine Betriebswirtschaftslehre | Externes Rechnungswesen |
| Steuerlehre | Wirtschaftsrecht |
| Statistik | Materialwirtschaft + Produktion |
| Personal und Unternehmensführung | Makro |
| Marketing | Kostenrechnung |
Für das Ablegen der Prüfungsleistungen stehen der Regeltermin am Ende der Vorlesungszeit zur Verfügung, aber auch der sog. Splittingtermin zu Beginn der Vorlesungen des Wintersemesters.
Nach Bestehen der fraglichen Prüfungsleistungen wird das Prüfungsamt auf Antrag ein Vordiplom erstellen, in dem die o.g. Prüfungen enthalten sind. Es trägt ferner den Vermerk, dass alle weiteren Prüfungen an der abgebenden Heimathochschule erbracht wurden. Auch dieser Nachweis ist dem Antrag dann beizufügen.
Sie sind dann für das jeweils folgende Semester – bzw. bei Inanspruchnahme des Splittingtermins für das jeweils laufende Semester – für das Hauptstudium prüfungsberechtigt.
Dessen ungeachtet besteht natürlich die Möglichkeit, eine Anrechnung zu beantragen.
Sonderregelung für das Propädeutikum Buchführung
Ein Großteil der Studierenden hat eine kaufmännische Ausbildung und sollte daher mit den Grundlagen der Buchführung vertraut sein. Insofern wurde für dieses Fach eine Sonderregelung geschaffen die es erlaubt auch Leistungen aus einer vorherigen einschlägigen Ausbildung auf diese Prüfung (PP Buchführung) anzurechnen. Angerechnet werden bestandene Leistungen einer kaufmännischen Ausbildung oder einschlägiger schulischer Kurse. Dem Antrag ist das kalendarisch jüngste Zeugnis in Kopie (nicht beglaubigt) beizufügen. Es wird die jeweils vermerkte Note übernommen.
Vorgehensweise
Die Vorgehensweise ist wie folgt:
- Ausfüllen des Antrags (Teil I, Teil II) auf Anrechnung von Prüfungsleistungen
- Sofern Prüfungsleistungen von Universitäten bzw. anderen Studiengängen muss eine Freizeichnung bzw. Anerkennung durch den jeweiligen Fachvertreter der FH Erfurt erfolgen.
- Einreichung des ausgefüllten Antrags gemeinsam mit einer Kopie des letzten Notenspiegels bzw. der Scheine oder ähnliche Nachweise beim Prüfungsausschuss.
- Sofern die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Anrechnung durch Verbuchung der Leistungen auf Ihrem Notenspiegel. Einen gesonderten Bescheid erhalten Sie nicht. Nur im Falle der Ablehnung erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.
BAföG
Die Hochschule teilt dem BAföG-Amt auf entsprechenden Vordrucken mit, ob und inwieweit die geförderten Studierenden ihr Studium planmäßig vorantreiben. Dieses Formblatt wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Zuhilfenahme der aktuellen Notenspiegel ausgefüllt. Da die Prüfungsordnung den Eintritt in das Hauptstudium bzw. den Beginn der Diplomarbeit an feste Kriterien knüpft, werden diese auch zur Beurteilung der Frage herangezogen ob und inwieweit das Studium planmäßig vorangetrieben wird. Eine positive Bestätigung setzt damit voraus, dass jeweils alle bis auf 2 Prüfungsleistungen des jeweiligen Fachsemesters erfolgreich abgelegt wurde.
Eine positive Bestätigung erfolgt also für das 4. Semester dann, wenn alle für das Vordiplom erforderlichen Leistungen bis auf maximal 2 erfolgreich erbracht wurden. Vergleichbares gilt für das Hauptstudium.
Zu beachten ist, dass die im zweiten Prüfungstermin (September/Oktober) angebotenen Klausuren zum jeweiligen Wintersemester rechnen. Diese werden bei der Beurteilung, ob zum Ende des vorhergehenden Sommersemesters die erforderlichen Leistungen erbracht wurden, nicht eingerechnet.
Ein Sonderfall gilt für Studierende, die aufgrund des Praktikums nicht den Prüfungszeitraum I (Juli) nutzen konnten, sondern die erforderlichen Leistungen erst im Prüfungszeitraum II (September/Oktober) abgelegen konnten. Nach den o.g. Grundsätzen würden diese Leistungen – da ja im Wintersemester und damit regelmäßig dem 5. Fachsemester erbracht – nicht berücksichtigt werden können. In Absprache mit dem Studentenwerk haben wir nun folgende Regelung getroffen:
| Nr. | Sachverhalt (jeweils per Ende 4. Fachsemester) | Vermerk auf Formblatt 5 (Antragsformular) | Ergebnis |
| 1 | Studierende(r) hat per 31.08. nicht mehr als zwei Prüfungsleistungen offen | - | Bestätigung wird unter dem 31.08. erteilt |
| 2 | Studierende(r) hat zu Beginn des 5. Fachsemesters (im „Splittingtermin“) die erforderlichen Leistungen abgelegt. Es handelt sich wegen Praktikum um die erste Wiederholungsprüfung | „Der Studierende hat die erforderlichen Prüfungsleistungen innerhalb des dafür vorgesehenen Prüfungszeitraums erbracht“ | Bestätigung wird unter dem letzten erforderlichen Prüfungstermin erteilt (Ende September / Anfang Oktober) |
| 3 | Studierende(r) hat zu Beginn des 5. Fachsemesters (im „Splittingtermin“) die erforderlichen Leistungen abgelegt. Er hätte bereits im Juli teilnehmen können (kein Praktikum) | „Der Studierende hat die erforderlichen Prüfungsleistungen nicht innerhalb des dafür vorgesehenen Prüfungszeitraums erbracht“ | Bestätigung wird unter dem 31.08. nicht erteilt |
Diplomarbeit
Allgemeines
Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt einen Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit voraus. Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer im Zeitpunkt der Anmeldung alle Prüfungsleistungen des Grund- und Hauptstudiums bis auf maximal 2 Leistungen erfolgreich abgelegt hat. Die ausstehenden Prüfungsleistungen sind vor dem Kolloquium zu erbringen.
Anmeldung für bis zum WS 2002/03 immatrikulierte Studierende
Für Studierende in der bis WS 2002/03 geltenden Prüfungsordnung haben wir noch einheitliche Anmeldezeiträume vorgesehen. Der Anmeldezeitraum für das Sommersemester beginnt mit dem Ende der Vorlesungszeit des vorhergehenden Wintersemesters und endet eine Woche nach Beginn der Vorlesungen des Sommersemesters. Der Anmeldezeitraum für das Wintersemester beginnt mit dem Ende der Vorlesungszeit des vorhergehenden Sommersemesters und endet zwei Wochen nach Beginn der Vorlesungen des Wintersemesters. Entsprechende Anträge sind termingerecht zu stellen.
Eine Ausnahme gilt für Diplomarbeiten, die mit einer Institution außerhalb der FH Erfurt geschrieben werden. Ein abweichender Bearbeitungszeitraum (bis maximal sechs Monate) bzw. Bearbeitungsbeginn ist nur auf Antrag möglich. Dieser Antrag ist beim Prüfungsausschuss innerhalb der o.g. Antragsfrist einzureichen und setzt eine schriftliche Befürwortung durch den Erstgutachter voraus.
Anmeldung für ab dem WS 2002/03 immatrikulierte Studierende
Für diese Studierende bzw. solche die in die „neue“ Prüfungsordnung gewechselt sind, gelten zunächst die o.g. Anmeldezeiträume. Ergänzend ist zu beachten, dass eine Anmeldung zwingend vier Wochen nach Bekanntgabe des Bestehens der letzten erforderlichen Prüfungsleistung zu erfolgen hat.
Bearbeitungsfrist und Verlängerung
Jede Diplomarbeit beantwortet praxisrelevante Fragestellungen. Grundsätzlich steht dafür ein Bearbeitungszeitraum von drei Monaten zur Verfügung. Wird die Arbeit in Zusammenarbeit mit einer Institution außerhalb der Hochschule geschrieben, kann ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten beantragt werden. In beiden Fällen ist eine Verlängerung von maximal zwei Monaten möglich. Letzteres setzt einen formlosen Antrag beim Prüfungsausschuss voraus, der vom jeweiligen Erstgutachter abzuzeichnen ist.
Freiversuch
Mit der neuen Prüfungsordnung wurde erstmals der so genannte Freiversuch eingefügt. Nichtbestandene Prüfungsleistungen gelten danach als nicht unternommen wenn sie zum ersten möglichen Zeitpunkt abgelegt wurden (also beispielsweise externes Rechnungswesen nach dem 2. Semester). Im Freiversuch nicht erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen gelten als nicht unternommen, müssen daher nicht im folgenden Semester nachgeholt werden. Dennoch empfehlen wir die Vorgehensweise dringend angesichts der Höchstdauer für das Grundstudium.
Im Freiversuch bestandene Prüfungsleistungen können im Hauptstudium einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden. Die jeweils bessere Note wird dann gewertet. Für das Grundstudium besteht diese Möglichkeit hingegen nicht.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Freiversuch erlischt, wenn die Prüfung nicht zum erstmals möglichen Zeitpunkt abgelegt wurde. Der Grund hierfür ist unbeachtlich.
Hauptstudium
Laut Studienordnung beginnt das Hauptstudium mit dem Praktikum. Prüfungsleistungen des Hauptstudiums können dann abgelegt werden, wenn alle Prüfungsleistungen des Grundstudiums bis auf max. 2 Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht worden sind. Die noch offenen Prüfungsleistungen müssen dann im Laufe der ersten beiden Semester des Hauptstudiums (also im Regelfall 5. und 6. Fachsemester) abgelegt werden.
Zu beachten ist, dass neue und alte Prüfungsordnung hier unterscheiden: Nach den neuen Regelungen ist Voraussetzung für die Klausurteilnahme, dass die Mindestanzahl von Prüfungsleistungen im Zeitpunkt der Anmeldung erbracht sein muss. Nach den alten Regelungen war dies zu Beginn des jeweiligen Semesters (also in der Regel des Wintersemesters) erforderlich. Im Splittingtermin erbrachte Leistungen werden also bei Studierenden in der alten PO nicht einberechnet, bei Studierenden in der neuen PO schon. Im Einzelfall wird sich ein Wechsel von der alten in die neue PO empfehlen.
Nebenfächer
Die neue Prüfungsordnung (gültig ab WS 2003/03) sieht für das Hauptstudium so genannte Nebenfächer vor. Es müssen dabei drei Prüfungsleistungen aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Angebot abgelegt werden. Dabei muss es sich um keine zeitliche (also 5., 6. und 7. Semester) oder sachliche Reihenfolge handeln (also nicht Steuerrecht I, II und III). Es kann sich also auch um drei Prüfungen aus dem gleichen Semester in drei unterschiedlichen Fächern (inkl. Volkswirtschaftslehre) handeln. Nicht bestandene Prüfungen im Nebenfach müssen nach den allgemeinen Regeln wiederholt werden. Erfolgt dies nicht, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Dies hat nur dann nicht die Exmatrikulation zur Folge, als durch das Belegen eines weiteren Nebenfaches zum Studienende dennoch insgesamt drei erfolgreich abgelegte Prüfungsleistungen im Nebenfach vorliegen.
Werden mehr als drei Prüfungen im Nebenfach abgelegt, so ist - gemeinsam mit der Anmeldung zur Diplomarbeit – dem Prüfungsausschuss mitzuteilen, welche Nebenfächer (maximal drei) in die Examensnote eingehen sollen. Die übrigen können auf Antrag bestätigt werden.
Notenspiegel
Der Notenspiegel beinhaltet als eine Art Kontoauszug den aktuellen Stand Ihrer Prüfungsleistungen. Die Notenspiegel werden seitens des Prüfungsamtes erstellt, sobald alle Prüfungsleistungen des jeweiligen Semesters ausgewertet und verbucht worden sind. Die Notenspiegel können dann an zentraler Stelle durch die Studierenden abgeholt werden. Auch wenn keine Verpflichtung dazu besteht, empfehlen wir dies dringend um anhand dieses Auszugs den eigenen Leistungsstand überprüfen zu können.
Prüfungszeitraum
Alle Prüfungen des Grund- und Hauptstudiums werden am Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters im Rahmen eines dreiwöchigen Prüfungszeitraumes angeboten. Für die Prüfungen des Grundstudiums wurde ein so genannter ewiger Kalender entwickelt an denen sich die Studierenden auch nachhaltig orientieren können. Die Prüfungen des Hauptstudiums werden semesterspezifisch strukturiert.
Regelungen zur Klausureinsicht
Prof. Dr. Bietmann, Prof. Dr. Zerres
während der Sprechstunde und nach Vereinbarung im Einzelfall
Prof. Dr. von Brandis, Prof. Dr. Drees, Prof. Dr. Gründemann, Frau Dr. Otto, Prof. Dr. Schwarz, Prof. Dr. Steude, Prof. Dr. Waldhelm
während der Sprechstunde
Prof. Dr. Fürst
angekündigter Termin nach Veranstaltung
Prof. Dr. Hüttche
angekündigter Termin 1 x für alle im Semester und nach Vereinbarung
Prof. Dr. Kaiser, Prof. Dr. Merforth, Prof. Dr. Werdich
1 fester Termin (wird angekündigt) und nach Verienbarung in der Sprechstunde
Prof. Dr. Klammer-Schoppe
fester Termin (wird angekündigt)
Prof. Dr. Lobenstein, Prof. Dr. Müller, Prof. Dr. Paulus
Klausureinsichtnahme während der Sprechstunde (nicht jedoch während der vorlesungsfreien Zeit)
Prof. Dr. Moritz
fester Termin (wird angekündigt, nicht während der Sprechstunde)
Frau Rankin
nach Vereinbarung in der Sprechstunde während der Vorlesungszeit
Splitting
Unter Splitting versteht man die Möglichkeit, Prüfungsleistungen entweder am Ende des jeweiligen Semesters oder wahlweise in einem zweiten Prüfungszeitraum zu Beginn des Folgesemesters abzulegen. Ein solcher Splittingtermin wird jeweils in der Woche vor dem Vorlesungsbeginn des Wintersemesters angeboten. Es werden mit Ausnahme der Sprachprüfungen und des Propädeutikums Systemanwendung alle Prüfungen des Grundstudiums angeboten.
Die Anmeldung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Anmeldungen für den Prüfungstermin des Sommersemesters. Bitte beachten Sie, dass nach erfolgter Anmeldung ein „Ummelden) von bspw. Juli auf Oktober und vice versa unzulässig ist. Auch die Wiederholung von Prüfungen, für die man im Juli angemeldet war, die man aber nicht oder nicht erfolgreich abgelegt hat, ist nicht möglich.
Dieser Splittingtermin steht nur Studierenden des Grundstudiums offen, die Wiederholungsprüfungen abzulegen haben. Es handelt sich also um keinen Regeltermin für eine erstmalig abzulegende Klausur. Auch im Freiversuch nicht bestandene Klausuren können dort geschrieben werden.
Die dort geschriebenen Klausuren werden für die Frage der Höchststudiendauer kalendarisch dem Sommersemester zugeordnet. Das Vordiplom muss nach dem fünften Studiensemester abgelegt sein; dies entspricht unter der Annahme, dass das 4. Semester wie vorgesehen als berufspraktisches Semester genutzt wurde, dem sechsten Fachsemester. Prüfungen, die in diesem Fall im Prüfungszeitraum II geschrieben werden, sind daher eigentlich Leistungen des Wintersemester – also des 7. Semesters und damit außerhalb der Zählung. Für die o.g. Zwecke werden die Leistungen jedoch dem Sommersemester zugeordnet, also dem 6. Semester.
Zu beachten sind die Hinweise zum ? BAföG.
Studienwechsel
Studienwechsler sind bei uns herzlich willkommen. Zu beachten sind hier zunächst die Ausführungen zur ? Anrechnung von Prüfungsleistungen. Wir weisen daraufhin, dass für Studienwechsler ab dem WS 2002/2003 die neue Prüfungsordnung gilt. Diese beinhaltet eine Einschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten sowie Höchstdauern für das Grund- und Hauptstudium. Da unter Umständen auch Fehlversuche bzw. Ihre bisherigen Studiensemester angerechnet werden empfehlen wir vor einem Wechsel zu prüfen ob und inwieweit ein planmäßiger Fortgang des Studiums nach den Regelungen der neuen Prüfungsordnung für Sie möglich ist.
Wiederholungsprüfung
Nicht bestandene Prüfungsleistungen sind im folgenden Prüfungstermin zu wiederholen, was für den Fall des Sommersemesters auch den ? Splitting(termin) umfasst. Ansonsten gilt die Prüfung endgültig als nicht bestanden, es sei denn der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Für Wiederholungsprüfungen erfolgt in der Regel eine automatische Anmeldung seitens des Prüfungsamtes. Sofern und soweit vom so genannten Splitting Gebrauch gemacht werden soll ist eine entsprechend lautende Anmeldung für die Klausuren erforderlich.
Eine im ? Freiversuch nicht bestandene Prüfung muss nicht im folgenden Prüfungstermin wiederholt werden, da sie als nicht unternommen gilt.
Wird die fragliche Veranstaltung im folgenden Semester nochmals angeboten so ist der im laufenden Semester behandelte Stoff grundsätzlich für alle Klausuren am Ende des Semesters relevant. Ob und inwieweit im Rahmen des Splitting gesonderte Klausuren mit dem Stoff des vorigen Semesters gestellt werden liegt in der Verantwortung der jeweiligen Dozenten. Mit diesem ist gegebenenfalls Rücksprache zu halten.
