Hochschulleitung
Der Rektor und seine Vizepräsident*innen bilden mit der*dem Kanzler*in die Hochschulleitung, das Rektorat.
Der Rektor leitet das Rektorat, ihm steht die Richtlinienkompetenz zu. Er legt mit den anderen Mitgliedern des Rektorats die Aufgaben- und Geschäftsbereiche innerhalb des Rektorats fest. Jede*r Vizepräsent*in und der Kanzler entscheiden innerhalb des eigenen Geschäftsbereiches selbst.
Kommt es bei gemeinsamen Entscheidungen zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Rektors.
Aufgaben des Rektorats sind unter anderem:
- die Beschlussfassung über die Anmeldung zum Haushaltsplan des Landes
- die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung
- die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen
- Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen
- Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Organen und Mitgliedern
- Jährliche Berichtserstattung an den Hochschulrat sowie den Senat
- der Erlass von Gebührenordnungen
Für die ehemaligen Prorektoren tritt mit dem Übergang in ihre neue Amtsperiode im Oktober 2018 das neue Thüringer Hochschulgesetz in Kraft, wonach sie ab sofort die Amtsbezeichnung „Vizepräsident*in“ tragen müssen. Bis zum Ende seiner Amtszeit bleibt hingegen entsprechend der in §138 Absatz 1 Satz 4 ThürHG geregelten Übergangsbestimmungen Professor Dr.-Ing. Volker Zerbe „Rektor“ der Fachhochschule Erfurt.
Rektor
Der Rektor vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Er ist unter anderem zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt dafür Sorge, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie die Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen.
Vizepräsident*innen
Die Vizepräsident*innen werden vom Rektor aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei Jahre bestellt und vom Senat bestätigt. Zur*Zum Vizepräsidentin*Vizepräsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Der Vizepräsident für Studium und Lehre muss Professor sein.
Der Rektor kann Vizepräsident*innen im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen.
Für die Vizepräsident*innen tritt mit ihrer neuen Amtszeit das neue Thüringer Hochschulgesetzt in Kraft, wonach sie ab sofort die Amtsbezeichnung "Vizepräsident*in" tragen müssen.
Kanzler
Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt er Widerspruch gegen einen Beschluss des Rektorats in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen.