Krankenbezüge bei Schadensersatzansprüchen gegen Dritte
Das Arbeitsentgelt für Beschäftigte wird im Falle einer Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge bis zur Dauer von mindestens sechs Wochen durch den Arbeitgeber fortgezahlt.
Wurde die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte verursacht (durch z.B. Verkehrsunfälle, Straftaten), hat der Arbeitnehmer die Pflicht, dem Personaldezernat dies unverzüglich mitzuteilen und seine Ansprüche auf Schadensersatz in der Höhe abzutreten, wie der Arbeitgeber zur Vergütungszahlung, einschließlich der Nebenkosten, verpflichtet ist.
Die Dienststelle hat das Recht bis zur Abtretung der Ansprüche die Krankenbezüge zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB).
Sollte der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht beim Forderungsübergang nicht nachkommen, kann die Dienststelle ihm gegenüber Schadenersatz in o. g. Höhe geltend machen.
Bei Dienstunfähigkeit von Beamten besteht Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge.
Wurde die Dienstunfähigkeit durch Dritte verursacht, ist der Beamte verpflichtet, dies unverzüglich dem Personaldezernat mitzuteilen. Der Schadenersatzanspruch, der dem Beamten gegen den Verursacher zusteht, geht insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während der Dienstunfähigkeit zur Fortzahlung von Dienstbezügen verpflichtet ist (§ 94 ThürBG, gesetzlicher Forderungsübergang).