Grundsätze zur Nutzung von Eigentum der FH Erfurt für private Zwecke
Gemäß § 52 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) ist die private Nutzung von Eigentum des Landes Thüringen nur gegen eine angemessene Entgeltleistung erlaubt.
Am häufigsten sind von diesen gesetzlichen Bestimmungen die Nutzung der Telefonanlage und die der Kopierer betroffen, aber auch weitere Nutzungen sind möglich.