Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit
Bei Vorliegen einer Arbeits- oder Dienstunfähigkeit ist die Dienststelle unverzüglich, d. h. bis spätestens 9:00 Uhr über das Fernbleiben vom Dienst zu unterrichten.
Die Meldung hat im jeweiligen Sekretariat der Fakultät, bei der zuständigen Dezernatsleitung, in den zentralen Einrichtungen, bei dem/der Leiter/in oder der jeweiligen Stellvertretung, in dezernatsfreien Bereichen im Vorzimmer des Kanzlers bzw. des Präsidenten zu erfolgen. Diese wird anschließend an die Personalabteilung weitergeleitet. In allen Fällen, in denen die festgelegten Stellen nicht erreichbar sind, hat die Krankmeldung direkt im Personaldezernat zu erfolgen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, ist spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag im Personaldezernat eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, sind Sie verpflichtet unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen bzw. sich mündlich weiter krank zu melden und den Hinweis zu geben, dass die neue ärztliche Bescheinigung umgehend vorgelegt wird.
Auch ein Fernbleiben von der Arbeit zur Betreuung und Pflege des Kindes ist dem Personaldezernat anzuzeigen und nachzuweisen.
Die Wiederaufnahme des Dienstes nach Krankheit, ist dem Personaldezernat am selben Tag schriftlich oder telefonisch anzuzeigen.
Tritt eine Erkrankung während des Zeitraumes eines genehmigten Urlaubes auf, so hat der/die Mitarbeiter/in die Dienststelle sofort über die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten.
Es genügt nicht, wenn nach Ablauf des Urlaubs eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Nur wenn eine rechtzeitige Unterrichtung der Dienststelle erfolgte, gilt der Urlaub durch die Krankheit als unterbrochen und die genehmigten Urlaubstage werden gutgeschrieben.
Verstöße gegen die genannte Verpflichtung können arbeitsrechtliche bzw. dienstrechtliche Folgen nach sich ziehen.