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Fördermöglichkeiten

  • Einige Bundesländer bieten als Förderangebote sogenannte Weiterbildungsschecks an. Diese Gutscheine können Sie bei einem zugelassenen Bildungsträger einlösen. Je nach Bundesland werden sie auch als "Weiterbildungsbonus", "Bildungsschecks" oder "Quali-Schecks" bezeichnet.

    Wer kann eine Förderung erhalten?

    Förderfähig sind in der Regel berufliche Weiterbildungen mit und ohne Abschluss, mit denen Erwerbstätige ihre beruflichen Kenntnisse erweitern oder an aktuelle Entwicklungen anpassen. Je nach Bundesland können auch berufsbegleitende Studiengänge unterstützt werden.

    Die Voraussetzungen sind je nach Bundesland unterschiedlich. In der Regel richtet sich die Förderung an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, aber auch Auszubildende, Berufsrückkehrer/innen, Freiberufler/innen und Kleinunternehmer/innen mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland.

    Unter Umständen ist die Förderung auf Ältere, Beschäftigte mit Migrationshintergrund, niedrigem Verdienst, ohne Schul- oder Berufsabschluss oder in Klein- und Mittelbetrieben beschränkt.

    Wie wird gefördert?

    Die Länder legen fest, bis zu welcher Obergrenze eine Förderung erfolgen kann (zum Beispiel 50 Prozent der Lehrgangskosten oder maximal 1.000 Euro). Ergänzend ist eine finanzielle Eigenbeteiligung vorgesehen.

  • "Bildungsfreistellung" (auch "Bildungsurlaub" oder "Bildungszeit" genannt) ist ein Förderangebot der Bundesländer – mit Ausnahme von Bayern und Sachsen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie diesen bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Der Arbeitgeber kann Sie dann bezahlt freistellen. Die Freistellung nutzen Sie für die Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.

    Wer kann eine Förderung erhalten?

    Die Voraussetzungen für eine Förderung unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland:

    • In der Regel können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland teilnehmen.
    • Die Anzahl der Tage, die gewährt wird, kann vom Alter abhängen.

    Neben beruflicher Weiterbildung können - abhängig vom jeweiligen Bundesland - auch Qualifizierungen für Ehrenämter oder zu Themen der politischen und kulturellen Bildung unterstützt werden.

    Wie sieht die Förderung aus?

    Meist werden 5 Tage Freistellung pro Kalenderjahr gewährt. Die Kosten der Bildungsmaßnahme und eventuelle Ausgaben für Anreise und Unterkunft müssen Sie selbst tragen.

  • Fortbildungen sind Investitionen in die berufliche Zukunft. Deshalb akzeptiert das Finanzamt die Fortbildungskosten, die für Fachseminare, Fachtagungen und Kongresse anfallen, in der Regel in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten. Trotzdem sollten Sie einige steuerliche Aspekte kennen, damit das Finanzamt Ihnen den Werbungskostenabzug nicht versagt.

    Welche Fortbildungskosten erkennt das Finanzamt an?

    Grundsätzlich ist das Finanzamt bei der steuerlichen Anerkennung von Fortbildungskosten kulant, und erkennt die Ausgaben für folgende berufliche Weiterbildungen in der Regel als Werbungskosten an:

    • Weiterbildung im ausgeübten Beruf (Seminare, Spezialkurse etc.)
    • Umschulungen
    • Zweite oder weitere Ausbildung nach abgeschlossener erster Berufsausbildung
    • Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung, z.B. Lehre
    • Aufbau- bzw. Zweitstudium

    Die Kosten für die oben genannten Fortbildungen können Sie als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, wenn sie in Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen und dessen Förderung dienen. Wenn die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden sollen, muss die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegen; ansonsten kommt auch ein anteiliger Werbungskostenabzug in Betracht. Wenn Sie als Sparkassen-Filialleiter einen vierwöchigen Blockhausbaukurs in Kanada belegen, wird Ihnen der Nachweis einer beruflichen Veranlassung schwerfallen. Anders sieht es aus, wenn ein angestellter Zimmermann eines auf Holzhäuser spezialisierten Bauunternehmens denselben Kurs belegt.

    Häufiger Streitpunkt sind auch fachlich unspezifische Weiterbildungen (beispielsweise Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung oder Rhetorikkurse). Solche Weiterbildungen werden nur anerkannt, wenn Sie plausibel begründet werden können. Indizien für die berufliche Veranlassung sind hier vor allem die Lerninhalte und ihre konkrete Anwendung im beruflichen Alltag. Ein Maschinenführer wird Schwierigkeiten mit der Anerkennung eines Rhetorikkurses haben, während der Manager hier wohl keine Schwierigkeiten bekommt.

    Seminare ohne direkten beruflichen Bezug (Selbsterfahrungskurse etc.) wird das Finanzamt nur dann steuerlich anerkennen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt oder die Teilnahme sogar verbindlich vorschreibt. So könnte beispielsweise ein Pfarrer, der eine Pilgerwallfahrt begleitet, die Kosten als Werbungskosten absetzen, wenn er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist.

    Welche Kosten der Fortbildung kann ich als Werbungskosten geltend machen?

    Wenn das Finanzamt Ihre Fortbildung grundsätzlich als beruflich veranlasst anerkennt, können Sie die konkret zuordenbaren Seminar- bzw. Studiengebühren, die Kosten für notwendige Literatur und alle Arbeitsmaterialien geltend machen. Außerdem können Sie evtl. verursachte Reisekosten (Fahrt, Übernachtung, Verpflegung etc.) als Werbungskosten geltend machen.