Professur für Gartenkulturelles Erbe und Entwurf
Direktlink zur Online-Bewerbung im Berufungsportal der Fachhochschule Erfurt
Die Fachhochschule Erfurt ist eine moderne und praxisorientierte Campus-Hochschule und zählt zu den leistungsstarken Lehr- und Forschungseinrichtungen in Thüringen.
Mit einer stark ausgeprägten Vielfalt, vertreten durch unsere sechs Fakultäten, den rund 4.100 Studierenden in den Bereichen Mensch, Natur, Raum und Technik und ca. 480 Mitarbeitenden, gestalten wir gemeinsam mit unseren Praxis- und Wissenschaftspartner:innen im In- und Ausland in einer attraktiven Region Zukunftsperspektiven.
In der Fakultät Landschaftsarchitektur, Gartenbau und Forst, in der Fachrichtung Landschaftsarchitektur mit Schwerpunkt Freiraumplanung und Gartendenkmalpflege, ist ab 01.04.2027 die
Professur
für Gartenkulturelles Erbe und Entwurf
zu besetzen.
Allgemeine Hinweise zur Stelle:
1 Stelle, Besoldungsgruppe W 2, Kennziffer L22
Die Stelle steht unbefristet zur Verfügung. Bei der ersten Berufung zur Professorin oder zum Professor erfolgt die Beschäftigung in der Regel zunächst befristet auf drei Jahre. Ausnahmen hiervon und das Verfahren zur Umwandlung des Beamt:innenverhältnisses auf Zeit in ein Beamt:innenverhältnis auf Lebenszeit entnehmen Sie bitte § 86 Abs. 2 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG). Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Berufung ergeben sich aus § 84 ThürHG.
Welche Aufgaben erwarten Sie?
- Verantworten der Aufgabenschwerpunkte Geschichte der Gartenkunst und Kulturlandschaft sowie Gartendenkmalpflege und Freiraumplanung im regionalen, nationalen und internationalen Zusammenhang im Bachelor- und Masterstudiengang Landschaftsarchitektur durch das Lehrgebiet
- Vermittlung gartenhistorischer und -denkmalpflegerischer Kenntnisse und Fähigkeiten vor dem Hintergrund planungsorientierten Handelns sowie freiraumplanerischer Kompetenzen im Kontext der historischen und baukulturellen Entwicklung, insbesondere auch im Hinblick auf die städtebauliche Relevanz historischer Freiräume
- Angewandte Forschung im Bereich der Entwicklung sowie der Pflege und Unterhaltung historischer Gärten, zu Nachhaltigkeitsaspekten (insbesondere den Folgen des Klimawandels auf historische Gärten), sowie anderen Feldern, die auf die zukünftigen Aufgaben in der Gartendenkmalpflege und Landschaftsarchitektur Bezug nehmen.
- Mitwirkung in berufsständischen Gremien und Ausschüssen (z.B. zu den Schwerpunkten gartenhistorischer und gartendenkmalpflegerischer Arbeitsfelder, Ausbildungswesen etc.)
- Engagement im Ausbau von Kooperationen mit Praxispartner:innen, gerne auch im internationalen Kontext
- Beteiligung an interdisziplinären Lehrformaten und Lehre in dem Berufungsgebiet nahestehenden Lehrgebieten
- Konzeption und Durchführung der Lehre in deutscher und englischer Sprache
- Aktive Beteiligung in der Selbstverwaltung
Was bringen Sie mit?
- Abgeschlossenes Hochschulstudium der Landschaftsarchitektur, Landschaftsplanung oder Landschaftspflege oder vergleichbarer Studiengänge sowie die besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird.
- hervorragende fachbezogene Leistungen aus einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufspraxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb der Hochschule
- Erfahrungen aus Praxis und Forschung im gartenhistorischen und -theoretischen Arbeiten, in der Gartendenkmalpflege sowie in der Freiraumplanung, nachzuweisen über ein Portfolio unter Angabe der eigenen Leistungen. Als Hochschule für angewandte Wissenschaften erwarten wir explizite Kenntnisse in der Erstellung gartendenkmalpflegerischer Zielplanungen und der Durchführung freiraumplanerischer Projekte in den Leistungsphasen 1-5
- Erfahrungen aus Praxis und Forschung in der Gartenarchäologie wünschenswert
- Nachzuweisende Kompetenzen im Kontext gartenhistorischer und -denkmalpflegerischer Fragestellungen in einem der Bereiche: Städtebau, Nachhaltigkeit, Klimaanpassung
- didaktische und pädagogische Kompetenzen sowie Freude an der Wissensvermittlung
- Interesse an der Entwicklung und dem Aufbau moderner Lehr- und Lernformate
- Kooperationsfähigkeit und die Bereitschaft zum interdisziplinären Austausch
- Erfahrungen in der Drittmittelakquise und bei der Durchführung von Forschungsprojekten wünschenswert
Was bieten wir Ihnen?
- ein spannendes und abwechslungsreiches Aufgabengebiet mit viel Gestaltungsfreiraum
- tatkräftige Unterstützung in ihrem Lehr- und Forschungsvorhaben durch die Fachhochschule Erfurt
- eine vielfältige Hochschule mit der Möglichkeit zu interdisziplinären Kooperationen und aufgeschlossenem Lehr- und Verwaltungspersonal
- Entwicklungsmöglichkeiten dank regelmäßiger Weiterbildungsangebote
- eine wertschätzende und offene Arbeitsatmosphäre
- eine familiäre Campus-Hochschule
- zentral gelegener Campus in Erfurt, der Thüringer Landeshauptstadt, mit sehr guten Wohn- und Freizeitbedingungen
Bewerbungshinweise:
Wir wünschen uns mehr Frauen in Lehre und Forschung an unserer Hochschule und freuen uns daher besonders über Bewerbungen von Interessentinnen. Gerne wenden Sie sich mit eventuellen Fragen zum Bewerbungsverfahren direkt an die Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule Erfurt.
Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung bevorzugt eingestellt. Bitte fügen Sie Ihren Bewerbungsunterlagen einen entsprechenden Nachweis bei.
Bei Fragen steht Ihnen als Ansprechpartner Frau Prof.in Gesa Königstein zur Verfügung.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte bis zum 05.01.2026 ausschließlich über das Berufungsportal der FH Erfurt. Die durch die Bewerbung entstehenden Kosten werden nicht übernommen.
Allgemeine Regelungen für Professoren
gemäß § 84 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz: Einstellungsvoraussetzungen
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung,
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
gemäß § 83 Thüringer Hochschulgesetz: Aufgaben
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch
- Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
- die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen,
- die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
- die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
- die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung,
- die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
- die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
- die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
- die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen,
- die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und
- die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.
(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 10; sie wird in dem Einweisungserlass festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
gemäß § 86 Thüringer Hochschulgesetz „Dienstrechtliche Stellung von Professoren“
(1) Professoren werden in der Regel zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Eine Ernennung auf Lebenszeit setzt voraus, dass aufgrund einer mindestens einjährigen vorherigen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst, Forschung oder Lehre eine Bewährung festgestellt wird; das Ministerium kann von dieser Voraussetzung Ausnahmen zulassen. Professoren können auch als Beamte auf Zeit oder als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder eine befristete Beschäftigung kommt insbesondere bei der ersten Berufung in ein Professorenamt oder bei einer zeitlich befristeten Förderung der Professur in Betracht. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre; nach Ablauf einer befristeten Beschäftigung ist eine erneute befristete Beschäftigung als Professor nicht zulässig.
(2) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Absatz 1 Satz 3 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit der Hochschule ohne erneutes Berufungsverfahren möglich. Über den Antrag entscheidet der Präsident. Dem Antrag nach Satz 1 ist eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 25 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) sowie § 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses nach Absatz 1 Satz 3 in ein unbefristetes.
(3) Professoren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und im Beamtenverhältnis auf Zeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 51 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 61 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.
(4) Für Professoren, die im Rahmen eines Berufungs- und Karrierekonzepts nach § 85 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 auf eine befristete Professur berufen wurden, kann das Beamtenverhältnis auf Antrag des Professors bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 BEEG, das oder die zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um bis zu einem Jahr je betreutem Kind, insgesamt um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sofern während der Laufzeit einer solchen befristeten Professur im Ergebnis einer Evaluation keine Bewährung festgestellt wird, kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Professors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis entsprechend.